Die Vorinstanz verneint die Zumutbarkeit eines faktischen Weideverbots mit der Begründung, den Strafklägern sei es mittels entsprechender Filteranlage möglich, das Wasser dennoch als Trinkwasser verwenden zu können. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Der Kammer erscheint die Zumutbarkeit einer gänzliche Nichtbeweidung – wie insbesondere von R.________ angesprochen wird (pag. 445) – auch mit Blick auf das Untersuchungsresultat der Wasserprobe vom 20. Mai 2019 (vgl. E. II.12.3 und E. II.12.4.9) mehr als fraglich.