Dementsprechend ist jeweils eine Interessenabwägung zwischen Nutzen und Restrisiko vorzunehmen. Dabei müssen die Kosten einer Schutzmassnahme im Hinblick auf ihre Wirkung, die Verringerung des Risikos, zumutbar sein (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD- DIT-BRESSEL, in: Trechsel /Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Dike Verlag, Zürich 2018, Art. 12 N 32). […] Gemäss dem Vorwurf im Strafbefehl hätte der Beschuldigte die Tiere nicht auf der umstrittenen Parzelle weiden lassen dürfen, was schlussendlich mit einem faktischen Weideverbot gleichzusetzen wäre.