134 IV 193 E. 7.3; 115 IV 189 E. 2 je mit Hinweisen; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 364 f., Ziff. 1.335). Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 283): Des Weiteren ist betreffend Vermeidbarkeit darauf hinzuweisen, dass die einzuhaltende Sorgfaltspflicht durch das sozialadäquate Risiko begrenzt wird. Dementsprechend ist jeweils eine Interessenabwägung zwischen Nutzen und Restrisiko vorzunehmen.