41 Lediglich der Vollständigkeit halber sei weiter ausgeführt, dass vorliegend auch das Kriterium der Vermeidbarkeit des Erfolges bzw. der Gefährdung nicht als erfüllt erachtet werden kann. Dieses stellt die Maximalgrenze der Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflichtbemessung überhaupt an einen potenziellen Täter gestellt werden dürfen, dar. Dementsprechend muss es dem Normadressaten grundsätzlich möglich sein, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolges zu vermeiden (BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 5.1; 134 IV 193 E. 7.3;