Der Beschuldigte konnte gestützt auf diese Nachricht im Zeitpunkt des Weidebeginns 2017 die erneut eintretende Trinkwasserverunreinigung nicht voraussehen. Im Gegenteil: Er konnte davon ausgehen, dass die Gefahr unter Weiterführung der im Jahr 2016 getroffenen Massnahmen (Weideverzicht in einem Halbkreis mit Radius von 10 m zur Quellfassung und Auszäunung der Naturstrasse) sowie unter Beibehaltung des bereits im Jahr 2013 eingeführten Freilaufsystems – vom Strafkläger 1 in besagter E-Mailnach- richt explizit als zur Verringerung der Eintragung von Exkrementen in die Weiden beitragend genannt – gebannt ist.