Der Beschuldigte wurde mit dieser E-Mail durch den Strafkläger 1 ebenfalls bedient (pag. 598; vgl. E. 0 und E. II.12.5 oben). Der Beschuldigte konnte gestützt auf diese Nachricht im Zeitpunkt des Weidebeginns 2017 die erneut eintretende Trinkwasserverunreinigung nicht voraussehen.