zuwidergehandelt (pag. 709). Der Beschuldigte verneint eine Sorgfaltspflichtverletzung seinerseits, so auch einen Verstoss gegen Art. 3 bzw. Art. 6 GschG. Weiter habe er die Trinkwasserverunreinigung weder voraussehen noch vermeiden können (pag. 718). Die Möglichkeit des Beschuldigten, den Erfolg bzw. die Gefährdung vorauszusehen und damit auch die Frage nach der adäquaten Kausalität, sind klar zu verneinen. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist für die Kammer insbesondere die E-Mail- nachricht des Strafklägers 1 an den Sachverständigen H.________ vom 24. Oktober 2016. Der Beschuldigte wurde mit dieser E-Mail durch den Strafkläger 1 ebenfalls bedient (pag.