Die Anklage wirft dem Beschuldigten keine bestimmte Sorgfaltspflichtverletzung vor, sondern begnügt sich mit dem allgemein gefassten Vorwurf, der Beschuldigte habe «pflichtwidrig unvorsichtig» gehandelt, indem er «seine Tiere auch im Sommer 2017 auf die umstrittene Parzelle» gelassen habe (vgl. pag. 70). Die Vorinstanz führt sodann die möglichen Rechtsquellen der Sorgfaltspflicht im vorliegenden Fall auf (vgl. S. 21 Ziff. 3.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 278 ff.). Gemäss den Strafklägern hat der Beschuldigte insbesondere Art. 3 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) zuwidergehandelt (pag.