EDER, N. 97a zu Art. 12). 14.4.2 Sorgfaltspflichtverletzung bzw. pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (2) Bei zahlreichen Tätigkeiten verbleiben, selbst bei Einhaltung der Vorschriften, Restrisiken. Verboten ist in diesen Bereichen deshalb nur die Schaffung von Gefahren, die ein − nach den einschlägigen Sorgfaltsanforderungen festgelegtes − zulässiges