Wie obenstehend angeführt, genügt ein Mitverursachen, womit die natürliche Kausalität – entgegen der Vorinstanz, die aufgrund der Verneinung die weitergehende rechtliche Würdigung nicht hätte vornehmen müssen – zu bejahen ist. Dagegen ist die Frage, ob dieses Vorgehen geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens die Trinkwasserverunreinigung herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (adäquate Kausalität), im Rahmen der Prüfung der Sorgfaltspflichtverletzung und insbesondere im Rahmen der Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts für den Beschuldigten zu prüfen (BSK StGB-NIGGLI/MA-