als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache […] alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen», fehlt es am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 90, 92 und 94 zu Art. 12 je mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht ist erwiesen, dass das Trinkwasser der Strafkläger durch gesundheitsgefährdende Stoffe verunreinigt wurde und damit ein strafrechtlicher relevanter Erfolg eingetreten ist. Dieser Erfolg ist teilweise durch die Beweidung der Parzelle Nr. ________ durch den Beschuldigten verursacht worden.