− wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die sog. Adäquanztheorie hinzugezogen, wonach die «natürliche» Ursache zudem «geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen». Oder anders gesagt, liegt die Folge «soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung», dass sie «nicht zu erwarten war», d. h. «ganz aussergewöhnliche Umstände […] hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie