Korrigierend − um diejenigen Erfolgsbedingungen auszuscheiden, die als Gegenstand strafrechtlicher Wertung aber nicht in Betracht kommen (sollen) − wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die sog. Adäquanztheorie hinzugezogen, wonach die «natürliche» Ursache zudem «geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen».