Die Zurechenbarkeit des Erfolges erfordert zunächst, dass die in Frage stehende Handlung ihn verursacht hat. Dabei wiegt nach der sog. Äquivalenztheorie bzw. der sog. natürlichen Kausalität das Setzen jeder Bedingung gleich viel, auch einer noch so entfernten oder unbedeutenden, sofern sie bloss als eine «conditio sine qua non» erscheint, d. h. «nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele». Demnach verursacht den Erfolg auch, wer in bloss mitverursacht. Korrigierend − um diejenigen Erfolgsbedingungen auszuscheiden, die als Gegenstand strafrechtlicher Wertung aber nicht in Betracht kommen (sollen)