Die Anklage wirft dem Beschuldigten eine fahrlässige Verunreinigung von Trinkwasser vor (vgl. E. II.9 f. oben). In subjektiver Hinsicht müssen die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gegeben sein (vgl. auch S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 278). Fahrlässig begeht demnach ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit).