234 mit Hinweisen). Eine direkte Verunreinigungshandlung kann vorliegend ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Fraglich ist, ob sich der Beschuldigte durch die Beweidung der umstrittenen (seiner) Parzelle einer indirekten Verunreinigung, weil kausal für den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges, strafbar gemacht hat. 14.4 Fahrlässigkeit Die Anklage wirft dem Beschuldigten eine fahrlässige Verunreinigung von Trinkwasser vor (vgl. E. II.9 f. oben).