Vorausgesetzt ist die tatsächlichen Verunreinigung von Trinkwasser als kausal verursachten tatbestandsmässigen Erfolg. Ob von einer tatbestandsmässigen indirekten Verunreinigungshandlung auszugehen oder, ob das Verhalten als straflos zu beurteilen ist, wird somit von der Frage der Kausalität zwischen der tatbestandsmässigen Handlung und dem Erfolg sowie der sich darauf beziehenden subjektiven Seite des Tatbestandes (Vorsatzdelikt) oder der Voraussehbarkeit (Fahrlässigkeitsdelikt) abhängig (BSK StGB-ACKERMANN, N. 18 f. zu Art. 234 mit Hinweisen).