Angesichts der Ausgestaltung von Art. 234 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ist für die Erfüllung des Tatbestandes das Vorliegen einer tatsächlichen Gesundheitsschädigung nicht verlangt. 14.3 Handlung: Verunreinigen des Trinkwassers Die Tathandlung besteht im Verunreinigen des Trinkwassers. Eine indirekte Vornahme der Verunreinigung genügt. Mit der blossen Verunreinigungshandlung ist das Delikt jedoch nicht vollendet. Vorausgesetzt ist die tatsächlichen Verunreinigung von Trinkwasser als kausal verursachten tatbestandsmässigen Erfolg.