E-Coli und Enterokokken, als Darmbakterien, weisen überdies auf eine Verunreinigung durch eine Kontamination mit Fäkalien von Mensch oder Tier hin (vgl. E. II.12.3.2, E. II.12.4.8 und E. II.12.4.9 hiervor). Der seitens der Verteidigung erhobene Einwand, die Eignung der vorliegenden Mischung von Wasser und gesundheitsschädlichem Stoff zur Verursachung von erheblichen Gesundheitsschädigungen sei nicht erwiesen (vgl. pag. 718), geht nach Gesagtem offensichtlich fehl. Die Verunreinigung des Trinkwassers der Strafkläger mit gesundheitsschädlichen Stoffen ist erstellt. Angesichts der Ausgestaltung von Art.