Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass das Wasser, welches den Strafklägern als Trinkwasser dient, im vorliegend relevanten Zeitraum (von 3. Juni 2017 bis anfangs August 2017) nicht den gesetzlichen Anforderungen an Trinkwasser entsprach. Aufgrund der Vielzahl der festgestellten E-Coli, Enterokokken und Aeroben mesophilen Keimen ist eine deutliche Verunreinigung des Trinkwassers der Strafkläger erstellt. E-Coli und Enterokokken, als Darmbakterien, weisen überdies auf eine Verunreinigung durch eine Kontamination mit Fäkalien von Mensch oder Tier hin (vgl. E. II.12.3.2, E. II.12.4.8 und E. II.12.4.9 hiervor).