Die Vorinstanz hielt hierzu richtigerweise fest (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 277): Die Verunreinigung des Trinkwassers hat gemäss Wortlaut von Art. 234 StGB mit gesundheitsschädlichen Stoffen zu erfolgen. Diese müssen ihrer konkreten Beschaffenheit nach geeignet sein, Gesundheitsschädigungen bei Menschen oder Haustieren hervorzurufen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Stämpfli Verlag, Bern 2013, § 31 N 23). Dabei gilt namentlich Jauche als gesundheitsschädlicher Stoff (BSK StGB II-ACKER- MANN, 4. Aufl. 2019, Art. 234 N 13).