234 StGB (vgl. S. 19 f. Ziff. 2.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 276 f.). 14.2 Erfolg: Verunreinigung von Trinkwasser mit gesundheitsschädlichen Stoffen Vom Trinkwasser geht nur dann eine Gefahr aus, wenn der durch die Tathandlung beigemischte, gesundheitsschädliche Stoff in Verbindung mit dem Trinkwasser zur Verursachung von Gesundheitsschädigungen bei Menschen, Haus- oder Nutztieren konkret geeignet ist (BSK StGB-ACKERMANN, N. 14 zu Art. 234 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hielt hierzu richtigerweise fest (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.