Die oberinstanzliche Beweisführung hat zudem ergeben, dass neben den zwei bekannten noch weitere Quellfassungen, Wasser für die Brunnstube der Strafkläger erbringen (vgl. E. II.12.4.3 oben). Das in der Brunnstube gesammelte Wasser erachtet die Kammer mit der Vorinstanz und entgegen den – bereits vor der Vorinstanz geäusserten und im Rahmen des Parteivortrages anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vor Berufungsgericht wiederholten (pag. 717 f.) – anderslautenden Äusserungen von Rechtsanwalt B.________ und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Trinkwasser im Sinne von Art. 234 StGB (vgl. S. 19 f. Ziff.