Die Vorinstanz führte weiter an, vorliegendes Tatobjekt sei das Wasser, welches von zwei Quellfassungen über Leitungen in der Brunnstube für die K.________ (Adresse) gefasst werde und schliesslich der Wasserversorgung der Strafkläger diene, die dieses Wasser als Trinkwasser verwendeten. Die oberinstanzliche Beweisführung hat zudem ergeben, dass neben den zwei bekannten noch weitere Quellfassungen, Wasser für die Brunnstube der Strafkläger erbringen (vgl. E. II.12.4.3 oben).