und hielt sodann zutreffend fest: Vorliegend gibt es keinen ersichtlichen Grund, von der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 98 IV 204) betreffend Trinkwasserbegriff abzuweichen. In diesem Sinne ist nicht nur gefasstes Wasser, sondern auch Wasser, das mit einer Trinkwasserfassung in Verbindung steht, und jedes (Grund-)Wasser, dessen Verwendung als Trinkwasser in absehbarer Zeit vorausgesehen werden kann, als Trinkwasser im Sinne von Art. 234 StGB zu qualifizieren.