14. Tatbestandsmässigkeit 14.1 Objekt: Trinkwasser Die Vorinstanz hat das Tatobjekt von Art. 234 StGB, das Trinkwasser, die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach von einem weitgefassten Begriff des Trinkwassers auszugehen sei, sowie die zustimmenden bzw. abweichenden Stimmen der Doktrin korrekt wiedergegeben (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 276 f.) und hielt sodann zutreffend fest: Vorliegend gibt es keinen ersichtlichen Grund, von der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 98 IV 204) betreffend Trinkwasserbegriff abzuweichen