BGE 78 IV 170, E. 1). Die Lehre führt ergänzend an, die Verunreinigung des Trinkwassers sei als Erfolg und damit als Erfolgsdelikt zu betrachten, während es sich bei Art. 234 StGB bezüglich der Rechtsgüter um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle (BSK StGB-ACKERMANN, N. 6 zu Art. 234). 37 Für die weitergehenden allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Verunreinigung von Trinkwasser nach Art. 234 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 275 ff.).