13. Rechtliche Grundlagen Art. 234 Abs. 1 StGB bestimmt, dass wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft wird. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 234 Abs. 2 StGB).