Diese Massnahmen haben, wie aus der E-Mailnachricht des Strafklägers 1 an H.________ vom 24. Oktober 2016 hervorgeht, zu einer massiven Senkung der Messwerte geführt, so dass der Strafkläger 1 für die Weidesaison 2017 zuversichtlich gewesen ist. Mit diesem Wissen und mit unveränderten Massnahmen ist der Beschuldigte in die Weidesaison 2017 gestartet. III. Rechtliche Würdigung