Weiter war ihm der Standort der neuen Quellfassung spätestens seit dem 20. Juni 2016, d.h. seit der Ortsbegehung mit H.________, bekannt, wenn dies auch nicht in exakter Form der Fall war. Der Beschuldigte hat im Nachgang der Vorfälle im Jahr 2016 Massnahmen getroffen und nach der Begehung am 20. Juni 2016 sowie nach dem Bericht H.________ vom 11./25. Juli 2016 in einem Halbkreis mit Radius von 10 m zur neuen Quellfassung auf den Weidegang verzichtet und die Naturstrasse ausgezäunt. Diese Massnahmen haben, wie aus der E-Mailnachricht des Strafklägers 1 an H.___