Der Beschuldigte wusste zu Beginn der Weidesaison 2017 vom analogen Vorfall im Vorjahr an der genau gleichen Stelle. Er wusste, dass sich bei der Beweidung – zumindest bei starker Nässe und bei gleichzeitiger intensiven Nutzung der Strasse und des Lagerplatzes – Verunreinigungen im Trinkwasser der Strafkläger ergeben können. Weiter war ihm der Standort der neuen Quellfassung spätestens seit dem 20. Juni 2016, d.h. seit der Ortsbegehung mit H.________, bekannt, wenn dies auch nicht in exakter Form der Fall war.