Bekannt ist immerhin, dass sich die Brunnstube, die neue Quellfassung sowie deren Leitung auf der Liegenschaft Nr. ________ befinden und der Zustand dieser Elemente, soweit erkennbar, gut ist. Seitens der Strafkläger wurde unterlassen, die empfohlenen Farbversuche durchzuführen, um Gewissheit zu erhalten über die Gegebenheiten des Quellgebietes, insbesondere über die genauen Fliesswege des Wassers. Der Beschuldigte wusste zu Beginn der Weidesaison 2017 vom analogen Vorfall im Vorjahr an der genau gleichen Stelle.