anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 (pag. 651 Z. 3), der Aussage des Strafklägers 1 beim nachfolgenden Augenschein (pag. 663) und den Angaben von Rechtsanwalt E.________ in der Fortsetzungsverhandlung vom 19. August 2021 (pag. 706) – zudem erstellt werden konnte, führt eine abzweigende Leitung, von einer unbekannten Quellfassung herkommend, immerhin noch ca. 20% der Wassermenge zu (vgl. E. II.12.4.3 oben). I.________ beurteilte den Zustand der Brunnstube als gut (pag. 395) und die Ausführung der georteten neuen Quelle (bzw. Quellfassung) aufgrund der Kameraaufnahmen als sachgerecht.