Die Kammer kann nur über die bekannten Umstände bzw. über die untersuchten Bestandteile des Wasserfassungssystems der Strafkläger – die Brunnstube, die neue Quellfassung sowie deren Leitung – beraten. Weitere Aussagen über die zahlreichen unbekannten Umstände (Standort der zweiten alten Quellfassung, Anzahl der tatsächlich vorhandenen Quellfassungen, Leitungen und Sickerleitungen bzw. Drainagen sowie deren Verlauf) können nicht getroffen werden. Wie obenstehend – aufgrund der Aussagen des Sachverständigen I.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 (pag.