34 2016 nie Anlass zu Beanstandungen ihrerseits gegeben. Gleiches sagte auch der Zeuge F.________ aus. 12.4.11 12. Könnte insbesondere ein mangelhafter Zustand bei der Brunnstube, den Leitungen und Fassungen der Quelle der Strafkläger die Verunreinigung allein verursacht haben? Die Kammer kann nur über die bekannten Umstände bzw. über die untersuchten Bestandteile des Wasserfassungssystems der Strafkläger – die Brunnstube, die neue Quellfassung sowie deren Leitung – beraten.