Der Versuch des Beschuldigten, die Behauptung der Strafkläger betreffend die Beweidung des Lagerplatzes und der Strasse durch F.________ mittels den eingereichten Fotoaufnahmen zu entkräften, wirkt zwar etwas unbeholfen (weisse Punkte werden als Kühe dargestellt, die sich in unmittelbarerer Umgebung des Bauernhauses AB.________ (Ortschaft) befinden sollen; pag. 432). Jedoch stimmen die Aussagen des Zeugen F.________ mit denjenigen des Beschuldigten überein. Es kann demnach festgehalten werden – wie auch bereits von der Vorinstanz (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;