auf Frage 4 und 5 des Fragenkatalogs C.________/D.________; pag. 453). Fazit Vorab ist anzuführen, dass sich die Behauptung einer neuen Bewirtschaftung durch Angus Kühe, wie die Strafkläger in ihrer Anzeige (pag. 01) sowie im Parteivortrag vor der Vorinstanz (pag. 220) vorerst geltend machen, nicht halten lässt. Auch der Strafkläger 1 musste eingestehen, bereits 2013 und damit unter der Bewirtschaftung von F.________ solche Tiere auf der AB.________ (Ortschaft) festgestellt zu haben. Der Versuch des Beschuldigten, die Behauptung der Strafkläger betreffend die Beweidung des Lagerplatzes und der Strasse durch F.__