32 pag. 212 Z. 7 ff., pag. 628 Z. 42 ff.). Und erklärte vor der Vorinstanz: Mutterkuhhaltung sei grundsätzlich ein Freilaufsystem. Das hätten sie immer gehabt (pag. 212 Z. 11). Die Umstellung auf Mutterkühe sei im Jahr 2013 erfolgt (pag. 222). Die Behauptung der Gegenseite, F.________ habe den Lagerplatz oder die Strasse nie als Lager für die Kühe zur Verfügung gestellt, versucht der Beschuldigte einerseits mit den der Eingabe vom 26. Oktober 2020 (pag. 426 ff.) beigelegten Orthofotos zu widerlegen. Weiter führte er hierzu an der Berufungsverhandlung aus, Herr F._____