Nach der Strafklägerin 2, könne der Beschuldigte weiterhin weiden, müsse dies jedoch «klug» umsetzen. Unter «klugem Weiden» verstehe sie, dass auf das Wetter, die Auswahl der Tiere, die Anzahl der Tiere, die Bodenbeschaffenheit Rücksicht genommen werde (pag. 615 Z. 3 f. und Z. 19-21). Der Beschuldigte hingegen bekräftigte immer wieder, dass auf das Freilaufsystem mit dem Umbau des Stalles im Jahr 2013 umgestellt worden sei (pag. 210 Z. 8 f.,