610 Z. 31 f.). Überdies führte der Strafkläger 1 aus, er wisse nicht, ob das Trinkwasser auch verunreinigt gewesen sei, als Herr F.________ das Land bewirtschaftet habe. Sie hätten es nie getestet; es hätte keinen Anlass dazu gegeben. Es sei nie braun aus dem Wasserhahn wie im 2016 gelaufen und sie hätten nie körperliche Beschwerden gehabt. Sie hätten nicht gewusst, ob das Wasser verunreinigt gewesen sei, sie hätten vorher nie eine Verunreinigung festgestellt (pag. 613 Z. 32-41). Nach der Strafklägerin 2, könne der Beschuldigte weiterhin weiden, müsse dies jedoch «klug» umsetzen.