So exemplarisch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. September 2019 von Rechtsanwalt E.________ (pag. 212 Z. 7 ff.). Dem zuwiderlaufend äusserte sich der Strafkläger 1 immer wieder dahingehend, dass ein Freilaufsystem gewünscht sei. So anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020, wonach ein Freilaufsystem erst auf ihre Intervention hin gemacht worden sei und es ein solches am 11. Juni 2016 noch nicht gegeben habe (pag. 628 Z. 40 f.) oder in der bereits zitierten E-Mailnach- richt vom 24. Oktober 2016, in welcher er schreibt: «Herr A.____