zum Beschuldigten geändert hat, ist anhand der Zeugenaussagen sowie der weiteren Aussagen der Verfahrensbeteiligten aufzuklären: Der Strafkläger 1 sieht den wesentlichsten Unterschied der Bewirtschaftung darin, dass die Tiere durch F.________ und G.________ gezielt ein- und ausgestallt worden seien; je nach Bodenbeschaffung und Wetter (pag. 610 Z. 29 f.). Während dem ganzen Verfahren wird seitens der Strafkläger hierzu vorgebracht, der Beschuldigte habe im Sommer 2016 auf ein Freilaufsystem umgestellt. So exemplarisch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. September 2019 von Rechtsanwalt E.____