Diese haben mindestens eine Teilursache für die Verunreinigung des Trinkwassers der Strafkläger gesetzt. Diese Mitursächlichkeit wird aber durch die unbekannten geologischen Verhältnisse – insb. ob der Boden des Quellfassungsgebiets als natürlicher Filter geeignet ist –, durch den Nachweis des starken Einflusses der Niederschläge auf die Beeinträchtigung des Trinkwassers sowie wiederum durch die Unsicherheiten über die Anzahl der vorhandenen Quellfassungen, Leitungen und Sickerleitungen bzw. Drainagen sowie deren unbekannten Verlauf und Zustand, stark relativiert.