Diese zeigt, dass beim Wasser der Strafkläger vor der Weidesaison (am 20. Mai 2019) ebenfalls nicht von Trinkwasser im gesetzlichen Sinne gesprochen werden konnte (vgl. E. II.12.3; DVD; pag. 336/1.). Weiter geht aus dieser Aufstellung wiederum ganz klar hervor, dass die «während Tagen starke[n] Regenfälle», die gemäss der Aufstellung am 22. Mai 2019 aufhörten, mit der am 20. Mai 2019 vorliegenden Verunreinigung zusammenhängen. Fazit Aufgrund ihrer Art – Feststellung von E-Coli und Enterokokken – ist die Trinkwasserverunreinigung auf den Kot und Harn der Kühe des Beschuldigten zurückzuführen.