29 vor dem Weidegang in der Probe vom 20. Mai 2017 festgestellt wurden, wieder E- Coli und Enterokokken nachweisbar (DVD; pag. 336/1). Auch der Beschuldigte schliesst eine Kausalität zwischen der Beweidung und der Verunreinigung nicht aus. Dies in zweierlei Hinsicht: Die Schadenersatzforderung des Strafklägers 1 leitete er an seine Versicherung weiter, womit er zumindest die Möglichkeit nicht ausschloss, Urheber der Verunreinigung im Sommer 2016 zu sein und allenfalls dafür haften zu müssen (Schreiben der V.________ (Versicherung) an den Strafkläger 1 vom 5. Januar 2017;