Zudem kam es am 3. Juni 2017 mit 29.9 mm zu starken Niederschlägen. Aus den Aussagen des Beschuldigten kann auch nichts Anderes abgeleitet werden. So vermochte er sich an der Hauptverhandlung vor oberer Instanz vom 2. November 2020 nicht mehr genau erinnern. Damit wurde der Weidegang nicht, wie bei schlechten Witterungs- und Bodenverhältnissen empfohlen, eingeschränkt.