26 und 27). Demgegenüber ist auf den Fotografien vom 11. Juni 2017 (pag. 28 und 29) ein abschliessender Zaun gegen Osten und Westen zu erkennen (wesentlich besser zu erkennen auf den digitalen Dateien auf der DVD: E78A0830 und E78A0832 bzw. E78A0868 und E78A0900; pag. 336/1). Als Folge dieser fehlenden Absperrung ist darauf zu schliessen, dass die Tiere den Lagerplatz als solchen benutzten, wie die Fotografien der Strafkläger, E78A0836, E78A0842,