Es sei etwa ein 30 m breiter Streifen. Herr A.________ habe freiwillig den westlichen Teil (gegen die Q.________ (Ortschaft)) zusätzlich nicht beweidet. Der sog. Lagerplatz sei vollständig ausgezäunt, er habe dort nie mehr Tiere gesehen (pag. 610 Z. 12-23). Die Strafkläger reichten in Beilagen 8 und 9 zur Strafanzeige Fotografien, datierend vom 4. bzw. 11. Juni 2017, ein (pag. 25 ff.). Diese zeigen hauptsächlich den «Lagerplatz» oberhalb der Naturstrasse zur AB.________ (Ortschaft), auf welchem einzelne Kuhfladen ersichtlich sind.