216 Z. 18 f.). Der Beschuldigte habe aber vor dem Weidegang 2017 in einem Halbkreis mit Radius von 10 m zur Quellfassung auf den Weidegang verzichtet sowie die Naturstrasse ausgezäunt (pag. 215 Z. 45 und pag. 216 Z. 4, Z. 6, Z. 16-18). Gemäss den Aussagen des Strafklägers 1 vor der Berufungsinstanz am 2. November 2020 habe sich an der Beweidungsart durch den Beschuldigten seit 2018 nichts geändert. Er habe einzig den Eindruck, dass er die Kühe weniger oft auf der Weide habe. Es stimme, dass von der unteren Landesgrenze an, unten dran sei gerade die Quelle, 10 m um die Quelle bis rauf zur Strasse, der Lagerplatz und der Weidbrunnen ausgezäunt seien. Es sei etwa ein 30 m breiter Streifen.