Bei der Abzäunung des Lagerplatzes hätten die Kühe dann die Wahl, ob sie entweder wieder zurückgehen oder den Hang hoch. Dabei entständen «Erdrutsche», Erosionen im Gelände (pag. 660). Der Strafkläger 1 sagte hingegen vor der Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe erst nach dem 4. Juni 2017 den Lagerplatz abgezäunt. Die Tiere hätten zuerst massiv darauf gekotet, abgesperrt worden sei dann erst später (pag. 216 Z. 10-12, Z. 21 f.). Er habe um den 4. Juni vom Lagerplatz Fotos gemacht. Da sollte es zu sehen sein. Es sei auf jeden Fall vollgeschissen gewesen (pag. 216 Z. 18 f.).